Schon vor der ersten Kontaktaufnahme stellen sich für viele Rechtssuchende wichtige Fragen im Zusammenhang mit den damit verbundenen Kosten. Wir erörtern mit Ihnen von Anfang an ausführlich Ihren Fall. Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten und Alternativen auf, Ihr Problem zu lösen, teilen Ihnen mit, welche Kosten entstehen können und wer diese ggf. tragen muss. Soweit rechtlich möglich, versuchen wir, die Erstattung Ihrer Kosten gegenüber der Gegenseite durchzusetzen. Die Kosten anwaltlicher Rechtsberatung und Prozessführung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) https://www.gesetze-im- internet.de/rvg/. Für außergerichtliche Beratungen ist in § 34 RVG festgelegt, dass für außergerichtliche Beratungen die Anwälte auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken sollen. Für die Durchführung einer Erstberatung wird eine Vergütung von 120,00 € netto/Stunde (30,00 € netto/15 Minuten) vereinbart. Eine Erstberatung umfasst eine erste, ggf. auch summarische Prüfung einer Rechtsfrage anhand mündlich erteilter Informationen und ggf. die Durchsicht einer überschaubaren Anzahl von Unterlagen. Mehrere Besprechungen, die Durchsicht umfangreicher Unterlagen und/oder jede Tätigkeit gegenüber Dritten - sei es schriftlich oder auf anderem Wege - ist keine Erstberatung mehr. Wenn Sie über ein nur geringes Einkommen und kein nennenswertes Vermögen verfügen, besteht die Möglichkeit, für die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt Beratungshilfe zu erhalten (https://justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf). Diese ist beim Amtsgericht Ihres Wohnortes zu beantragen (http://www.justizadressen.nrw.de/og.php). In Gerichtsverfahren besteht für Sie die Möglichkeit, wenn Sie über ein nur geringes Einkommen und kein nennenswertes Vermögen verfügen, Prozess- /Verfahrenskostenhilfe bewilligt zu erhalten (https://justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf). Alle weiteren Formalien erledigen wir selbstverständlich für Sie. Bei strafrechtlichen Verfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe im üblichen Sinne. Sie können, wenn es sich um einen schwerwiegenden Strafvorwurf handelt - und in einigen Ausnahmefällen - einen Pflichtverteidiger gestellt bekommen, dessen Kosten der Staat übernimmt. Ansonsten müssen Sie die Kosten Ihrer Verteidigung selbst zahlen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in der Regel Ihre Kosten - im Arbeits- und Zivilrecht ab dem Eintritt eines Schadenfalls, - im Sozialrecht ab dem gerichtlichen Verfahren, - im Verwaltungsrecht nur in Einzelfällen, - im Familien- und Erbrecht zahlt die Rechtsschutzversicherung in der Regel nur eine Beratung. Sie können sich von Ihrem Versicherungsvertreter direkt eine Schadensnummer geben lassen. Ansonsten beantragen wir für Sie die Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung.
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