Schon vor der ersten Kontaktaufnahme stellen sich für viele Rechtssuchende
wichtige Fragen im Zusammenhang mit den damit verbundenen Kosten.
Wir erörtern mit Ihnen von Anfang an ausführlich Ihren Fall. Wir zeigen Ihnen
Möglichkeiten und Alternativen auf, Ihr Problem zu lösen, teilen Ihnen mit,
welche Kosten entstehen können und wer diese ggf. tragen muss. Soweit
rechtlich möglich, versuchen wir, die Erstattung Ihrer Kosten gegenüber der
Gegenseite durchzusetzen.
Die Kosten anwaltlicher Rechtsberatung und Prozessführung richten sich
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) https://www.gesetze-im-
internet.de/rvg/.
Für außergerichtliche Beratungen ist in § 34 RVG festgelegt, dass für
außergerichtliche Beratungen die Anwälte auf eine Gebührenvereinbarung
hinwirken sollen.
Für die Durchführung einer Erstberatung wird eine Vergütung von 120,00 €
netto/Stunde (30,00 € netto/15 Minuten) vereinbart. Eine Erstberatung
umfasst eine erste, ggf. auch summarische Prüfung einer Rechtsfrage
anhand mündlich erteilter Informationen und ggf. die Durchsicht einer
überschaubaren Anzahl von Unterlagen. Mehrere Besprechungen, die
Durchsicht umfangreicher Unterlagen und/oder jede Tätigkeit gegenüber
Dritten - sei es schriftlich oder auf anderem Wege - ist keine Erstberatung
mehr.
Wenn Sie über ein nur geringes Einkommen und kein nennenswertes
Vermögen verfügen, besteht die Möglichkeit, für die außergerichtliche
Beratung und Vertretung durch einen Anwalt Beratungshilfe zu erhalten
(https://justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf). Diese ist beim Amtsgericht
Ihres Wohnortes zu beantragen (http://www.justizadressen.nrw.de/og.php).
In Gerichtsverfahren besteht für Sie die Möglichkeit, wenn Sie über ein nur
geringes Einkommen und kein nennenswertes Vermögen verfügen, Prozess-
/Verfahrenskostenhilfe bewilligt zu erhalten
(https://justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf). Alle weiteren Formalien
erledigen wir selbstverständlich für Sie.
Bei strafrechtlichen Verfahren gibt es keine Prozesskostenhilfe im üblichen
Sinne. Sie können, wenn es sich um einen schwerwiegenden Strafvorwurf
handelt - und in einigen Ausnahmefällen - einen Pflichtverteidiger gestellt
bekommen, dessen Kosten der Staat übernimmt. Ansonsten müssen Sie die
Kosten Ihrer Verteidigung selbst zahlen.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in der Regel
Ihre Kosten
-
im Arbeits- und Zivilrecht ab dem Eintritt eines Schadenfalls,
-
im Sozialrecht ab dem gerichtlichen Verfahren,
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im Verwaltungsrecht nur in Einzelfällen,
-
im Familien- und Erbrecht zahlt die Rechtsschutzversicherung in der
Regel nur eine Beratung.
Sie können sich von Ihrem Versicherungsvertreter direkt eine
Schadensnummer geben lassen. Ansonsten beantragen wir für Sie die
Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung.