Rechtstipps
Haben Sie als Autofahrer Alkohol getrunken?
Wer in eine allgemeine Verkehrskontrolle gerät und unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat, dem droht eine empfindliche Strafe. Gemäß § 24 a StVG begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer während der Fahrt entweder mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut oder mehr als 0,25 mg/l Alkohol im Atem hat. Für den Nachweis der Alkoholisierung des Fahrzeugführers greift die Polizei in zunehmendem Maße auf einen Atemalkoholtest zurück. Oftmals können Sie sich hier erfolgreich gegen einen Bußgeldbescheid wehren. Es gibt viele mögliche Fehler, die eine Verteidigung aussichtsreich machen. Die bei einer Atemalkoholmessung gewonnenen Werte sind nur verwertbar, wenn strenge Vorgaben eingehalten wurden. So müssen beispielsweise die Verfahrensbestimmungen beachtet werden, wonach eine Wartezeit von mindestens 20 Minuten seit gesichertem Trinkende vergangen sein muss und eine Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten vor der Messung, in der der Betroffene keine Substanzen zu sich genommen haben darf, eingehalten werden. Auch bedarf es einer doppelten Messung im Zeitabstand von zwei bis maximal fünf Minuten. Gelegentlich wird der Betroffene von der Polizei gebeten das Mundstück des Testgerätes selbst einzustecken, um die Koordinationsfähigkeit zu kontrollieren. Dies kann, wie sämtliche Luftfeuchtigkeits- und Temperatureinflüsse, zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen. Ob Widersprüche bei den Zeitangaben im Protokoll des Atemalkoholtests bestehen oder die Verfahrensbestimmungen insgesamt eingehalten wurden, kann meist nur mittels der Ermittlungsakte nachgewiesen werden. Die Akteneinsicht durch den Verteidiger ist daher ratsam.
Sie erreichen uns  per Telefon  030/6807 194 40 per Fax       030/6807 194 49 per Mail   info@novajura.de Sie erreichen uns  per Telefon  030/6807 194 40 per Fax       030/6807 194 49 per Mail   info@novajura.de